JudikaturJustizRS0072811

RS0072811 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1991

Eine Bestimmung ähnlich der Regelung nach § 69 Abs 2 EheG 1.Satz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein früherer Unterhaltsanspruch trotz der Scheidung weiter aufrecht bleibt, ist in den dafür maßgebenden Vorschriften des serbischen G über die Ehe und die Familienbeziehungen vom 05.06.1980 über den Unterhalt der geschiedenen Ehegattin (Art 287 bis 292) nicht enthalten. Es kommt vielmehr nur der Zuspruch eines Unterhaltsbetrages im Scheidungsurteil oder auf Grund einer Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach der Scheidung in Frage (Art 288 Abs 1 und 2 des angeführten Gesetzes).