JudikaturJustizRS0072655

RS0072655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1998

Für die Beurteilung der Frage, wie weit sich die Bank als juristische Person bei der Beurteilung der Redlichkeit des Erwerbes des Schecks die Unredlichkeit der für sie handelnden physischen Personen anrechnen lassen muß, kommt es nicht darauf an, wer die organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht schlechthin hat, sondern nur darauf, wer bei der Bank für die Akte des Besitzerwerbes tatsächlich zuständig, also mit der Einlösung von Schecks befaßt ist. Die Bank muß sich das Wissen (und die fahrlässige Unkenntnis) jener Personen zurechnen lassen, die für sie auf Grund der Betrauung mit diesen Aufgaben von Kunden eingereichte Schecks einlösen. Sie zieht die Vorteile aus der Redlichkeit dieser Personen, muß dafür aber auch für die nachteiligen Folgen ihrer Unredlichkeit haften.

Entscheidungen
2