JudikaturJustizRS0071543

RS0071543 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 2020

Was im Bereich allgemeiner Erfahrung der in Betracht kommenden Abnehmer und Benützer liegt, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypischen durchschnittlichen Produktbenützers sind entscheidend.

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