JudikaturJustizRS0071393

RS0071393 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1988

Ein Antrag, gemäß § 156 Abs 3 PatG des Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die eingebrachte (neuerliche) Nichtigkeitsklage zu unterbrechen, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein erst in dritter Instanz erhobener Nichtigkeitseinwand gemäß § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich ist und daher auch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung des § 156 Abs 3 PatG nicht zu einer Verfahrensunterbrechung nach dieser Gesetzesstelle führen kann.

Entscheidungen
2