RS0071393 – OGH Rechtssatz
RS0071393 – OGH Rechtssatz
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Ein Antrag, gemäß § 156 Abs 3 PatG des Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über die eingebrachte (neuerliche) Nichtigkeitsklage zu unterbrechen, muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil ein erst in dritter Instanz erhobener Nichtigkeitseinwand gemäß § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich ist und daher auch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung des § 156 Abs 3 PatG nicht zu einer Verfahrensunterbrechung nach dieser Gesetzesstelle führen kann.