RS0071289 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Selbst dann, wenn der Dienstgeber aus dem Scheinpatent einen Vorteil hatte, kann der Dienstnehmer daraus keinen Anspruch auf Diensterfindungsvergütung ableiten.
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Selbst dann, wenn der Dienstgeber aus dem Scheinpatent einen Vorteil hatte, kann der Dienstnehmer daraus keinen Anspruch auf Diensterfindungsvergütung ableiten.