RS0071149 – OGH Rechtssatz
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Sinn und Zweck des PartG kann es nur sein, durch den einfachen Weg der Hinterlegung der Satzung, die einen bestimmten Mindestinhalt hinsichtlich der Vertretung nach außen enthalten muß, eine für jedermann leicht überschaubare und gleiche Rechtslage für alle politische Parteien, also auch für die sogenannten "Altparteien" (ÖVP, SPÖ, KPÖ) herbeizuführen.