RS0071144 – OGH Rechtssatz
RS0071144 – OGH Rechtssatz
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Eine Aufspaltung der dem Notar (Notariatskanditaten) zukommenden, die Interessen eines Klienten berührenden Informationen in solche, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit zukommen( und demnach der Verschwiegenheitspflicht unterliegen), und in solche, die ihm privat zugehen ( und daher von der Verschwiegenheitspflicht nicht erfaßt sind), ist wegen des engen sachlichen Konnexes nicht möglich; die Verschwiegenheitspflicht greift vielmehr schon dann ein, wenn dem Notar (Notariatskanditaten) derartige Informationen auch in Ausübung seiner Tätigkeit zugänglich geworden sind.