RS0071143 – OGH Rechtssatz
RS0071143 – OGH Rechtssatz
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Ein Irrtum über Inhalt und Grenzen der Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO ist verwerfbar und muß demnach unbeachtlich bleiben, weil von einem Notariatskanditaten mit Fug erwartet werden kann, seine Berufspflichten und damit auch die Pflichten aus § 37 NO zu kennen und sich darnach zu verhalten.