JudikaturJustizRS0071135

RS0071135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1995

Die Offenbarung der wahren Kaufpreishöhe und damit die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist durch § 15 Abs 3 der RL-BA der Notariatskammer für Wien, NÖ und Bgld für das verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder nicht gedeckt. Denn darnach sind zur Abwendung eigener zivilrechtlicher Nachteile erforderliche Angaben lediglich in einem hiefür unumgänglichen Ausmaß gestattet.