JudikaturJustizRS0071049

RS0071049 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1979

Ein "Verweisungsbeschluß" verlangt nur die Zustimmung der OStA und setzt daher (im Gegensatz zu § 123 Abs 4 RDG) keine vorläufige Vernehmung des Beschuldigten voraus.