RS0071049 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein "Verweisungsbeschluß" verlangt nur die Zustimmung der OStA und setzt daher (im Gegensatz zu § 123 Abs 4 RDG) keine vorläufige Vernehmung des Beschuldigten voraus.
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