JudikaturJustizRS0071001

RS0071001 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1996

Gegen § 1 UWG verstößt, wer den im NahversG selbst konkretisierten Verhaltensweisen zuwiderhandelt und hiebei gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des § 1 UWG erfüllt, nämlich insbesondere Handlungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" vornimmt, die "gegen die guten Sitten" verstoßen. NahversG und UWG werden aber nicht konkurrieren, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen, das als Anbieter oder Nachfrager keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 34 Abs 1 Z 1 KartG 1988), gegen das NahversG verstößt, weil dann mangels eines Wettbewerbsverhältnisses § 1 UWG nicht zur Anwendung kommt. Auch dem "angezapften" Lieferanten kann - anders als dem Mitbewerber des Abnehmers - Rechtsschutz nur nach den NahversG (vgl dessen § 7 Abs 8) gewährt werden, weil er zum Abnehmer in keinem Wettbewerbsverhältnis steht. Das gleiche gilt für alle sonstigen Fälle des Beispielkataloges zu § 1 Abs 1 NahversG, in denen die Beteiligten in einem Austauschverhältnis, nicht aber in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Entscheidungen
2