JudikaturJustizRS0070993

RS0070993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1996

Ein großer Hersteller, dessen Waren der Letztverbraucher ohne weiteres in einem vollständigen Warenangebot erwartet, kann unberechtigte Forderungen des Handels eher ablehnen als ein kleiner Hersteller, der dem Verkehr nicht durch eine umfangreiche Werbung bekanntgeworden ist. Damit wird jedoch nur die typische Situation bei der Ausübung von Nachfragemacht beschrieben. Es kann aber auch ein "großer" Lieferant (Hersteller) auf einen seiner Kunden derart angewiesen sein, daß er dessen Aufträge nicht verlieren kann, ohne seine wirtschaftliche Existenz zu gefährden. Entscheidend ist, daß das Fordern von Sonderleistungen im Einzelfall den Anschein des Mißbrauches von Marktmacht durch einen (nachfragestarken) Händler erweckt.