JudikaturJustizRS0070936

RS0070936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2004

Nach ausdrücklicher Anordnung des § 9 NahversG wonach "die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben", kann bei Vorliegen eines nicht nur gegen die Bestimmungen des NahversG verstoßenden, sondern darüber hinaus auch wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht nur beim Kartellgericht ein (außerstreitiges) Verfahren nach dem NahversG, sondern auch beim zuständigen Gericht eine Klage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschrift) eingebracht werden.

Entscheidungen
5