RS0070936 – OGH Rechtssatz
RS0070936 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach ausdrücklicher Anordnung des § 9 NahversG wonach "die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben", kann bei Vorliegen eines nicht nur gegen die Bestimmungen des NahversG verstoßenden, sondern darüber hinaus auch wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht nur beim Kartellgericht ein (außerstreitiges) Verfahren nach dem NahversG, sondern auch beim zuständigen Gericht eine Klage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschrift) eingebracht werden.