RS0070928 – OGH Rechtssatz
RS0070928 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Den Anforderungen des § 156 Abs 1 Z 2 NO genügt nur ein solcher vermögensrechtlicher Schaden, der unmittelbar auf das Fehlverhalten zurückzuführen ist.
RS0070928 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Den Anforderungen des § 156 Abs 1 Z 2 NO genügt nur ein solcher vermögensrechtlicher Schaden, der unmittelbar auf das Fehlverhalten zurückzuführen ist.