JudikaturJustizRS0070853

RS0070853 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2003

Bei der Frage nach dem Regelungsinhalt der abgesonderten Benutzbarkeit handelt es sich nicht nur um eine (rein faktische) Frage nach der räumlichen Lage des aufgekündigten Nebenraums, sondern es geht auch darum, ob schützenswerte Interessen des Vermieters durch die Aufkündigung eines Nebenraumes beeinträchtigt werden.

Entscheidungen
3