JudikaturJustizRS0070682

RS0070682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2017

Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.

Entscheidungen
5