JudikaturJustizRS0070676

RS0070676 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2008

Die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 MRG sind auch dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung an den Hauptmieter dieser die Räumungsklage gegen den Untermieter wegen Mietzinsrückstands bereits eingebracht hatte.

Entscheidungen
2