JudikaturJustizRS0070626

RS0070626 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2012

Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt dann nicht vor, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt; es genügt auch, daß diese Voraussetzung nur in der Person eines Mitmieters zutrifft. Daß diese Beteiligung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Mieters bildet, ist nicht erforderlich.

Entscheidungen
6