JudikaturJustizRS0070600

RS0070600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2020

Die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten stellt den Kündigungsgrund nicht her, sofern nicht die Veräußerung lediglich den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen.

Entscheidungen
19