JudikaturJustizRS0070580

RS0070580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2009

Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. Vielmehr muss nicht klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, sondern es muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, mag auch im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden können.

Entscheidungen
5