JudikaturJustizRS0070551

RS0070551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Ein konkludenter Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes kann jedenfalls so lange nicht angenommen werden, als der Vermieter von der Höhe des tatsächlich geleisteten Untermietzinses nicht erfahren hat. Eine Erkundungspflicht hinsichtlich der zur Verwirklichung des Kündigungstatbestandes tauglichen Fakten trifft den Vermieter nicht (hier: keine Verpflichtung auf Grund einer bloßen Vermutung eine Aufkündigung einzubringen).

Entscheidungen
12