RS0070509 – OGH Rechtssatz
RS0070509 – OGH Rechtssatz
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Auch für das Rekursverfahren in dem im § 37 MRG geregelten besonderen Verfahren außer Streitsachen trifft es zu, daß ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher anerkannt wurde, nach dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensmangel immer nur einmal, und zwar in der nächsthöheren Instanz, wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden kann.