RS0070451 – OGH Rechtssatz
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Neuregelung nach § 34 a MRG idF nach Art II Z 14 des 2.WÄG BGBl 1991/68, soll in Fällen, in denen dem Scheinuntermieter Räumungsschutz geboten werden muß, weil offenkundig ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach § 2 Abs 3 MRG vollzogen wird, durch Innehalten und / oder Aufschiebung der Exekution verhindern, daß die Exekution beendet wird und dann mit den Mitteln des Räumungsexekutionsverfahrens eine Rückstellung des Mietgegenstandes an den Verpflichteten ausgeschlossen ist.