JudikaturJustizRS0070415

RS0070415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2021

Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben.

Entscheidungen
7