JudikaturJustizRS0070253

RS0070253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2009

Das Gesetz beschränkt sich in Anlehnung an die Diktion der deutschen Gesetzgebung auf eine Aufzählung der die Mietzinshöhe bestimmenden Faktoren, enthält aber keinen Hinweis über die anzuwendenden Berechnungsmethode zur Feststellung des angemessenen Mietzinses.

Entscheidungen
3