JudikaturJustizRS0070195

RS0070195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2000

Die Erwägungen, die in der Praxis zum gespaltenen Mietverhältnis geführt haben, sind weiterhin anerkannt, durch die Bestimmung des § 12 Abs 3 MRG sollte lediglich das Entstehen gespaltener Schuldverhältnisse verhindert werden.

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