Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei, die mit S 3.517,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 308,85 Umsatzsteuer und S 120,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Maria F*** war seit Juli 1972 Mieterin der im Hause Wien 2., Ausstellungsstraße 5, gelegenen Geschäftsräumlichkeit Nr. 2, in der sie ein Kaffeehaus betrieb. Aus familiären Gründen sperrte sie das Lokal im September 1980. Im April 1981 verkaufte und übergab sie das Unternehmen a…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Es ist nicht strittig, daß auf den vom Kläger mit Maria F*** abgeschlossenen Bestandvertrag gemäß § 43 Abs 1 MRG die Bestimmungen des I. Hauptstückes dieses Gesetzes Anwendung zu finden haben. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Regelung des…