JudikaturJustizRS0069971

RS0069971 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard ist dann noch als Erhaltung anzusehen, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. (Hier: Austausch von Holzrahmen - durch Kunststoffenster).

Entscheidungen
8