JudikaturJustizRS0069683

RS0069683 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1987

Durch einen Beschluß nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG wird nicht über einen Rechtsgestaltungsanspruch, sondern nur über einen Feststellungsanspruch und Leistungsanspruch erkannt. In diesem Sinn entsteht der Anspruch nach § 9 Abs 1 MRG nicht etwa erst durch die Rechtskraft einer Entscheidung nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG.

Entscheidungen
2