JudikaturJustizRS0069665

RS0069665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Die Entscheidung über die Verpflichtung des Vermieters, vom Mieter beabsichtigen Veränderungen am Bestandgegenstand zuzustimmen (Duldungsansprüche des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 MRG oder Unterlassungsansprüche des Vermieters), ist dem Wirkungsbereich des Außerstreitrichters zugeordnet; nur vertragliche Ansprüche sind im Rechtsweg durchzusetzen.

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