Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Antragstellerin, Mieterin der Wohnung top Nr. 9 im Haus Wien 2, Kleine Sperlgasse 4, begehrte, die Zustimmung des Antragsgegners als Vermieters zum Wohnungstausch mit Andrea O***, Mieterin in 1200 Wien, Jägerstraße 91/12/17, gemäß § 13 Abs 1 MRG zu ersetzen. Ihre Tauschpartnerin sei…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1985, 5 Ob 31/84 (RdW 1986, 12 = ImmZ 1986, 131 = EvBl 1986/74 = MietSlg 37.285/22) ausführlich und grundlegend mit der Auslegung des § 13 Abs 1 MRG, insbesondere auch damit, wie d…