JudikaturJustizRS0069623

RS0069623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1985

Der Vermieter hat selbst dann dem Wohnungstausch zuzustimmen, wenn eine nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Verschlechterung seiner Rechtsposition (geringere Wahrscheinlichkeit der freien Verfügbarkeit der Wohnung in absehbarer Zeit) zu erwarten ist, weil die Notwendigkeit einer anderwärts nicht möglichen oder zusinnbaren angemessenen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses beider Tauschpartner einerseits und die soziale Bindung privaten Eigentums an Wohnungen andererseits bei der gebotenen Interessenabwägung die Hinnahme einer derartigen Beeinträchtigung der Position des Vermieters als zumutbar erscheinen läßt.