JudikaturJustizRS0069578

RS0069578 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1992

Bei Vorliegen eins Wohnungstausches (gegenständlich aber nicht näher geprüft) dürfte die gesetzeskonform erklärte Zustimmung des Vermieters nicht dazu führen, ihm (aber auch den anderen Hauptmietern des Hauses) die Berufung auf die im Zeitpunkt des Tausches vorhandene Ausstattungskategorie zu versagen. Andernfalls bliebe immer noch zu berücksichtigen, daß das Mietverhältnis durch den gänzlichen Austausch der Vertragspartner auf der Mieterseite, ja sogar durch den Austausch des später Eintrittsberechtigten, eine so tiefgreifende Veränderung erfahren hat, daß mit dem Wohnungstausch der Beginn eines neuen Mietverhältnisses im Sinne des § 16 Abs 3 MRG anzusetzen ist. Der Umstand, daß der seinerzeitige Vermieter - wie die Antragsteller meinen - auf eine Anhebung des Mietzinses verzichtete, indem er die Vertragsbedingung akzeptierte, wonach die Wohnung nicht teurere werden dürfe, spielt keine Rolle, weil ein solcher Verzicht nur inter partes wirken würde, keinesfalls jedoch die auch für alle übrigen Hauptmieter des Hauses bedeutsame Ausstattungskategorie verändern könnte.