JudikaturJustizRS0069551

RS0069551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 2021

Das Fehlen auch nur einer einzigen Voraussetzung dieser die widerstreitenden Interessen des Hauptmieters einerseits und des Vermieters sowie der übrigen Mieter des Hauses anderseits ausgewogen berücksichtigenden Voraussetzungen führt dazu, dass der Vermieter nicht gezwungen werden kann, der beabsichtigten Veränderung zuzustimmen; eine Abwägung der Voraussetzungen und der Interessen hat dabei nicht stattzufinden.

Entscheidungen
13