RS0069540 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.