Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: [1] Die Beklagte – eine gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) – ist Eigentümerin einer Liegenschaft mit einer in den 90er Jahren von ihr errichteten Wohnhausanlage. Der Kläger ist Hauptmieter einer Wohnung. Auf das Vertragsverhältnis sind die Bestimmungen des WGG anzuwenden. Das…
Rechtliche Beurteilung [13] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt. [14] Der Revisionswerber führt – zusammengefasst – ins Treffen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem WGG liege keine uneigennützige Treuhand zugrunde, sei der Entscheidung 14 Os 94/21…