JudikaturJustizRS0068742

RS0068742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 2024

Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG liegt nur vor, wenn es sich um die Gewinnung neuen und nicht eine bloß bauliche Umgestaltung schon vorhandenen Raums für Wohnzwecke und Geschäftszwecke handelt, so dass bloße Adaptierungen, eine Neuverteilung des Raums durch Versetzung von Zwischenwänden, die Teilung von Wohnungen oder eine Umwandlung von Geschäftsräume in Wohnräume nicht darunter fallen.

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