JudikaturJustizRS0068541

RS0068541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2018

Es ist richtig, dass der OGH in der Entscheidung MietSlg 8206 ausgesprochen hat, unter dem Überlassen der Wohnung sei nichts weiter als der tatsächliche Vorgang zu verstehen, der darin besteht, dass der bisherige Mieter die Wohnung verlässt, ihre Benützung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt befindliche Verwandte des Mieters die Benützung der Wohnung selbst übernimmt (ebenso MietSlg 12722). Es muss aber die nunmehrige alleinige Benützung der Wohnung durch den zurückbleibenden Verwandten vom Willen der Parteien, insbesondere des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein.

Entscheidungen
28