JudikaturJustizRS0067830

RS0067830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1989

Bei der Einziehung (Beschlagnahme) nach diesen Gesetzesstellen handelt es sich um eine sichernde Maßnahme, deren Zulässigkeit nur daran zu messen ist, ob der inkriminierte Inhalt des Mediums nach allgemeiner Verkehrsauffassung und Lebenserfahrung sinngemäß den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung herstellt, ohne daß es vorerst auf das Wissen und Wollen des Verfassers der inkriminierten Texte oder des Medieninhabers oder der hinter ihnen stehenden Initiatoren der Veröffentlichung ankäme.