JudikaturJustizRS0067785

RS0067785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2006

§ 12 Abs 3 RBG läßt nach der vorzeitigen Rückzahlung des Fondsdarlehens unter den Voraussetzungen der §§ 16, 16 a MG freie Mietzinsvereinbarungen auch für solche Mietverhältnisse zu, die schon vorher begründet worden sind und nach der Darlehenstilgung mit demselben Mieter fortgesetzt werden. Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam; es steht den Parteien frei, gemäß § 16 Abs 1 Z 4 MG (mehr als halbjährige Dauer des Mietverhältnisses) Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses zu treffen.

Entscheidungen
10