JudikaturJustizRS0067674

RS0067674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2020

Vom Hauptmieter durchgeführte oder dem Vormieter abgelöste Investitionen können, soweit sie dem Untermieter zugutekommen, als "andere Leistungen" eine Erhöhung des Untermietzinses rechtfertigen.

Entscheidungen
8