JudikaturJustizRS0067648

RS0067648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2020

Entscheidend für den Nutzungswert des Untermieters ist nicht die Höhe des eingesetzten Kapitals oder der dafür vom Untervermieter bezahlten Zinsen, sondern immer nur die Form, die der seinerzeitige Geldeinsatz des Untervermieters im Bestandobjekt angenommen hat, das sind also die konkreten baulichen Veränderungen (Verbesserungen) und die konkreten Einrichtungsgegenstände in dem Zustand und in der Gestalt, wie sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages darstellen und für den Untermieter noch nutzbar sind.

Entscheidungen
5