RS0067559 – OGH Rechtssatz
RS0067559 – OGH Rechtssatz
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Hat ein Mieter eine strafbare Handlung gesetzt, deren Geltendmachung als Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG vom Vermieter beabsichtigt ist, so kann es dem Vermieter wegen der Bindung des Zivilrichters an ein rechtskräftig verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes gemäß § 268 ZPO grundsätzlich nicht verwehrt werden, zunächst das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten und dann erst die Kündigung einzubringen.