RS0067498 – OGH Rechtssatz
RS0067498 – OGH Rechtssatz
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Die Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MG finden auf Räume der in § 1 Abs 1 MG genannten Art keine Anwendung, wenn sie sich auf Flugplätzen befinden und nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Betrieb des Flugplatzes im Zusammenhang stehen, sofern der Mieter diese Räume nicht mindestens seit dem 01.08.1914 innehat. Nach den Bestimmungen des LuftfahrtG ist unter einem Flugplatz jene Landfläche oder Wasserfläche zu verstehen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt ist. Wenn Zweifel darüber bestehen, ob ein Zusammenhang zwischen den aufgekündigten Räumen und dem Betrieb des Flugplatzes gegeben ist, hat das Gericht zu dieser Frage die Entscheidung des Bundesministerium für Verkehr einzuholen. Das Vorliegen oder Fehlen solcher Zweifel wegen unzureichend klargestellter Tatumstände ist hiebei allein der Beurteilung der Tatsacheninstanzen überlassen.