JudikaturJustizRS0067343

RS0067343 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2005

Die in § 14 Abs 3 MedG für das Entgegnungsverfahren (im weitesten Sinn) und in § 41 Abs 1 MedG für das Strafverfahren (im weiteren Sinn) wegen Medieninhaltsdelikten angeordnete Subsidiarität der StPO gilt nicht nur für die in beiden Gesetzen ausdrücklich normierten Verfahrensbestimmungen, sondern auch für den Bereich solcher Verfahrensregeln, denen kein ausdrücklicher Gesetzeswortlaut zugrunde liegt, sondern ein Ähnlichkeitsschluß, Größenschluß oder Umkehrschluß: ein auf diesem Weg aus Bestimmungen der StPO (bloß) abzuleitendes Ergebnis (hier: die Unzulässigkeit einer Beschwerde) tritt demgemäß hinter eine derartige Deduktion aus Vorschriften des MedG (hier: der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse nach § 20 Abs 1 MedG in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 2 letzter Satz MedG) zurück.