JudikaturJustizRS0066883

RS0066883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2024

Das MRG umfasst auf Grund des Wortlautes seines § 1 Abs 1 nur mehr "Raummiete". Ebenso wie die Rechtsprechung, die das MG dann nicht auf Mietverträge über Grundstücke zum Zweck der Beschaffung von Wohnraum anwendete, wenn dadurch nicht das Wohnbedürfnis dauernd befriedigt werden sollte, kommt eine Anwendung des MRG auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Geschäftsraumes jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Errichtung des Raumes nicht zum Zweck dauernder geschäftlicher Tätigkeit erfolgte.

Entscheidungen
28