JudikaturJustizRS0066797

RS0066797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. Auch hier ist vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zweck der Einführung des Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) abzuwägen.

Entscheidungen
7