JudikaturJustizRS0066759

RS0066759 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1926

Die Frage nach der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken, das heißt, ob die beanständete Marke gegenüber der geschützten so geringe Änderungen aufweist oder so undeutlich ist, daß der Unterschied von dem gewöhnlichen Käufer der betreffenden Waren nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, fällt in das Gebiet der tatsächlichen Feststellung. Die Frage nach dem Begriffe und dem Wesen der Verwechslungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage.