JudikaturJustizRS0066752

RS0066752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 1928

Unbefugte Bezeichnung eines Originalerzeugnisses des Markeninhabers mit der Marke durch eine andere Person. - Täuschungsabsicht und Täuschungseignung sind nicht Tatbestandserfordernis. - Schutzobjekt ist nur das ausschließliche Gebrauchsrecht des Markeninhabers. - Wissentlichkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Täter mit der Möglichkeit des Bestandes eines Markenrechtes gerechnet hat.