JudikaturJustizRS0066751

RS0066751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1961

Da die nach § 23 MSchG strafbare Tätigkeit nicht in der Erzeugung der Markenfalsifikate, sondern in dem "Inverkehrsetzen oder Feilhalten" besteht, hat als Tatort jener zu gelten, wo die verpönte Handlung vollendet wurde und sich der Erfolg äußert (OGH 25.05.1908, PBl 1908,793; 26.10.1914, PBl 1915,238).